1. Allgemeines
1.1. Fidela GmbH (nachfolgend Fidela) erbringt für den Auftraggeber (nachfolgend AG) Beratung und Dienstleistungen in der Informationstechnologie, Informationssicherheit und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten. Dies erfolgt im Rahmen des im Angebot definierten Umfangs, unter Einhaltung eines Rahmenvertrags bzw. wenn vorhanden der beiliegenden Service Level Agreements (SLAs).
1.2. Diese Allgemeinen Bedingungen (nachfolgend AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die Fidela gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.
2. Leistungsumfang
2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen von Fidela ist im jeweiligen Angebot, Rahmenvertrag oder SLA mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt Fidela die Dienstleistungen während der bei Fidela üblichen Geschäftszeiten.
2.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von Fidela eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird Fidela auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
2.3. Fidela ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.4. Leistungen von Fidela, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei Fidela gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der bei Fidela üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom Fidela zu vertretende Umstände entstanden sind.
3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch Fidela erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang von Fidela enthalten sind.
3.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch Fidela erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Des Weiteren ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern von Fidela Weisungen -gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den von Fidela benannten Ansprechpartner herantragen.
3.3. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von Fidela zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von Fidela geforderten Form zur Verfügung und unterstützt bei der Problemanalyse, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den von Fidela für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung.
3.4. Der AG wird die an Fidela übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
3.5. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass Fidela in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
3.6. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von Fidela erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von Fidela zu erbringenden Leistungen verschieben sich im angemessenen Umfang. Der AG wird die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten jeweils zu den bei Fidela geltenden Sätzen gesondert vergüten.
3.7. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
4. Änderung des Leistungsumfangs
4.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen. Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Eine Änderung der Leistungserbringung wird erst durch eine rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
5. Leistungsstörungen
5.1. Fidela verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt Fidela die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist Fidela verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb einer angemessenen Frist die Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen. Fidela kann hierbei frei wählen, ob die betroffenen Leistungen wiederholt werden oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchgeführt werden.
5.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von Fidela erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Fidela wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
5.3. Der AG wird Fidela bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich per E-Mail an Fidela zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.
6. Haftung
6.1. Fidela haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
6.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
6.4. Sofern Fidela die Dienstleisung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Fidela diese Ansprüche an den Auftraggeber ab.
7. Vergütung
7.1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
7.2. Fidela ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung, durch Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe, abhängig zu machen.
7.3. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige und laufende Vergütungen nach der Leistungserbringung verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 30 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem Fidela über sie verfügen kann.
7.4. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist Fidela berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist Fidela berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Fidela ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
8. Höhere Gewalt
8.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
9. Laufzeit eines Vertrags
9.1. Ein Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Sofern nicht anders vereinbart kann ein Vertrag von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, gekündigt werden.
9.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
9.3. Fidela ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und Fidela aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
9.4. Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom Fidela überlassene Unterlagen und Dokumentationen an Fidela zurückzustellen.
9.5. Auf Wunsch unterstützt Fidela bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen bei Fidela geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.
10. Datenschutz / Geheimhaltung
10.1. Fidela und der AG wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich von Fidela erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.
10.2. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
10.3. Zusätzlich zu Punkt 10.2. gelten gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarungen als bindend.
11. Sonstiges
11.1. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende von Fidela zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an Fidela eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt von Fidela bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
11.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
11.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
11.4. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
12. Mediationsklausel
12.1. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschafts-Mediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschafts-Mediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
12.2. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.